Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1994 - 9 A 780/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4809
OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1994 - 9 A 780/93 (https://dejure.org/1994,4809)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.10.1994 - 9 A 780/93 (https://dejure.org/1994,4809)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 (https://dejure.org/1994,4809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,4809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)

  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 B 06.1839

    Pauschalsätze für Einsatzkosten einer Feuerwehr

    Darin unterscheidet sich das bayerisches Landesrecht wesentlich von ansonsten vergleichbaren Kostenersatzvorschriften anderer Länder, nach denen nur die während eines Feuerwehreinsatzes entstehenden Vorhaltekosten ersatzfähig sind (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 13.10.1994 - 9 A 780.93 - NWVBl 1995, 66 f. zu § 36 FSHG NW; OVG RP, U.v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04 - KStZ 2006, 152 f. zu § 37 LBGK; HessVGH, U.v.22.8.2007 - 5 UE 1734/06 - DÖV 2007, 1061/1063 zu § 61 HBKG).
  • OVG Sachsen, 16.10.2019 - 5 A 376/16

    Feuerwehr; Einsatz; Kosten; Vorhaltekosten; Jahresstunden; Einsatzstunden;

    30 § 69 Abs. 2 und 3 SächsBRKG a. F. beschränkt die Heranziehung der Kostenpflichtigen auf den Ersatz der unmittelbar durch Einsätze tatsächlich verursachten Kosten unter Einschluss auch entsprechender "Sowieso-" bzw. Vorhaltekosten, die auf die Einsatzzeit entfallen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; VG Dresden, Urt. v. 26. März 2014 - 6 K 1433/11 -, juris; s. auch VGH BW, Beschl. v. 16. November 2010 - 1 S 2402/09 -, juris; OVG MV, Urt. v. 30. November 2011 - 1 L 93/08 -, juris); er erlaubt hingegen keine hierüber hinausgehende Überwälzung von anteiligen Gesamtkosten des Betriebs einer "Einrichtung Feuerwehr", von nicht die Einsatzzeit betreffenden Vorhaltekosten, von nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkulierten Kosten ohne entsprechenden tatsächlichen Aufwand oder von in früheren Kalkulationszeiträumen entstandenen Kostenunterdeckungen.

    Demgegenüber hatte sich der Landesgesetzgeber mit der Änderung der Regelung zu den ersatzfähigen Kosten aus 1997, die bei der umfassenden Neugestaltung des Feuerwehrrechts 2004 und den späteren Änderungen bis zu der erst jetzt erfolgten gebührenähnlichen Umgestaltung des Kostenersatzes beibehalten worden war, am Wortlaut der Bestimmungen anderer Bundesländer orientiert, für die die obergerichtliche Rechtsprechung der jeweiligen Bundesländer seit langem von einer Beschränkung der ersatzfähigen Kosten auf die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten - einschließlich der Vorhaltekosten für eingesetzte Sachgüter berechnet nach den auf die Jahresstunden entfallenden Anteilen und der Vorhaltekosten für Personal - ausging (s. o. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; vgl. demgegenüber für abweichende Kostenerstattungssysteme anderer Bundesländer BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 25 zu Vorhaltekosten; NdsOVG, Beschl. v. 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 37 zu Gemeinkosten).

    38 Die Vorhaltekosten eingesetzter Sachgüter und Einsätzkräfte zählen grundsätzlich zu den durch einen Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten i. S. d. § 69 Abs. 2 und 3 SächsBRKG a. F. und sind damit ersatzfähig (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; a. A. Schön, Brandschutzhilfeleistungsgesetz, 3. Aufl., § 42 Nr. 6.1).

    Gegen ein solches Verständnis von § 69 Abs. 2 und 3 SächsBRKG a. F. spricht jedoch durchgreifend, dass für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, auch diese Vorhaltekosten durch den Einsatz verursacht werden, weil für diesen Zeitraum die eingesetzten Sachgüter und das eingesetzte Personal nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 16 Abs. 1 und 2 SächsBRKG zur Verfügung stehen (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30).

    Unzulässig ist hingegen eine Umlegung der Kosten allein auf sämtliche Einsatzstunden der Feuerwehr (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30).

    40 Nicht vereinbar mit § 69 Abs. 2 und 3 SächsBRKG a. F. ist darüber hinaus eine betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation, soweit dieser keine tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde liegen (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17).

  • OVG Sachsen, 16.10.2019 - 5 A 83/16
    36 § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. beschränkt die Heranziehung der Kostenpflichtigen auf den Ersatz der unmittelbar durch Einsätze tatsächlich verursachten Kosten unter Einschluss auch entsprechender "Sowieso-" bzw. Vorhaltekosten, die auf die Einsatzzeit entfallen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; VG Dresden, Urt. v. 26. März 2014 - 6 K 1433/11 -, juris; s. auch VGH BW, Beschl. v. 16. November 2010 - 1 S 2402/09 -, juris; OVG MV, Urt. v. 30. November 2011 - 1 L 93/08 -, juris); er erlaubt hingegen keine hierüber hinausgehende Überwälzung von anteiligen Gesamtkosten des Betriebs einer "Einrichtung Feuerwehr", von nicht die Einsatzzeit betreffenden Vorhaltekosten, von nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkulierten Kosten ohne entsprechenden tatsächlichen Aufwand oder von in früheren Kalkulationszeiträumen entstandenen Kostenunterdeckungen.

    Demgegenüber hatte sich der Landesgesetzgeber mit der Änderung der Regelung zu den ersatzfähigen Kosten aus 1997, die bei der umfassenden Neugestaltung des Feuerwehrrechts 2004 und den späteren Änderungen bis zu der erst jetzt erfolgten gebührenähnlichen Umgestaltung des Kostenersatzes beibehalten worden war, am Wortlaut der Bestimmungen anderer Bundesländer orientiert, für die die obergerichtliche Rechtsprechung der jeweiligen Bundesländer seit langem von einer Beschränkung der ersatzfähigen Kosten auf die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten - einschließlich der Vorhaltekosten für eingesetzte Sachgüter berechnet nach den auf die Jahresstunden entfallenden Anteilen und der Vorhaltekosten für Personal - ausging (s. o. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; vgl. demgegenüber für abweichende Kostenerstattungssysteme anderer Bundesländer BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 25 zu Vorhaltekosten; NdsOVG, Beschl. v. 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 37 zu Gemeinkosten).

    Die Vorhaltekosten eingesetzter Sachgüter und Einsätzkräfte zählen grundsätzlich zu 44 den durch einen Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten i. S. d. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. und sind damit ersatzfähig (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; a. A. Schön, Brandschutzhilfeleistungsgesetz, 3. Aufl., § 42 Nr. 6.1).

    Gegen ein solches Verständnis von § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. spricht jedoch durchgreifend, dass für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, auch diese Vorhaltekosten durch den Einsatz verursacht werden, weil für diesen Zeitraum die eingesetzten Sachgüter und das eingesetzte Personal nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 16 Abs. 1 und 2 SächsBRKG zur Verfügung stehen (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30).

    Unzulässig ist hingegen eine Umlegung der Kosten allein auf sämtliche Einsatzstunden der Feuerwehr (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30).

    46 Nicht vereinbar mit § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. ist darüber hinaus eine betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation, soweit dieser keine tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde liegen (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht